Satzung der Grünen Jugend Gelsenkirchen

Stand: 05. März 2008

Präambel

Die Grüne Jugend Gelsenkirchen sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, zivile Konfliktbewältigung, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Gelsenkirchen. Die Grüne Jugend Gelsenkirchen sieht sich als Ansprechpartnerin für die Partei Bündnis 90/Die Grünen, handelt jedoch unabhängig von ihr. Die Grüne Jugend Gelsenkirchen ist Vertretung der Jugend gegenüber der Partei und der Öffentlichkeit.

§1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Gelsenkirchen“. Sie steht in Partnerschaft zu Bündnis 90/Die Grünen Gelsenkirchen, ist aber organisatorisch und inhaltlich unabhängig.
  2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Gelsenkirchen. Sitz der Grünen Jugend Gelsenkirchen ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen Gelsenkirchen.

§2 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND GELSENKIRCHEN stellt sich folgende Aufgabenfelder:

  1. Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünen, grün-alternativen und den grün-nahestehenden Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich.
  2. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
  3. Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Gelsenkirchen.
  4. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen.
  5. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNE JUGEND GELSENKIRCHEN innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen Gelsenkirchen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Grünen Jugend Gelsenkirchen kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 30. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNE JUGEND Gelsenkirchen bekennt.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/ Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND Gelsenkirchen und in einer faschistischen Organisation schließen sich aus.
  3. Der Beitritt erfolgt über einen schriftlichen Mitgliedsantrag. Voraussetzung ist, dass der oder die AntragsstellerIn sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Gelsenkirchen bekennt. Die Entscheidung über das Eintrittsgesuch erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung, bei der oder die AntragsstellerIn anwesend ist, in Form einer Abstimmung, die eine absolute Mehrheit erfordert. Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen Gelsenkirchen kann der Eintritt nicht verweigert werden.
  4. Sollte die Mitgliederversammlung über die Aufnahme nach §3 Abs. 3 entgegen der Auffassung des Vorstandes entscheiden, kann dieser bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch gegen deren Beschluss einlegen und nach Debatte eine neue Abstimmung über das Eintrittsgesuch erwirken. Dieses Verfahren unterliegt keinerlei Beschränkungen und kann bei Bedarf einmal wiederholt werden, bis Vorstand und Mitgliederversammlung zu einer Einigung gekommen sind.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GRÜNE JUGEND Gelsenkirchen zu bekleiden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
  7. Ein Mitglied, welches gegenüber der Grünen Jugend Gelsenkirchen mehr als 6 Monate nicht von sich hören lässt, geht in einen inaktiven Status über, so dass die Grüne Jugend Gelsenkirchen keinen Kostenaufwand mehr betreibt, die betreffende Person auf etwaige Aktivitäten aufmerksam zu machen. Nach dreimonatigem Nichterscheinen bei Mitgliedsversammlungen wird das Mitglied durch eine entsprechende Nachricht auf diesen Zustand aufmerksam gemacht. Der inaktive Status wird dadurch aufgehoben, dass das inaktive Mitglied sich durch Kontaktaufnahme mit der Grünen Jugend Gelsenkirchen oder das Erscheinen bei einer Mitgliedsversammlung aktiviert.
  8. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  9. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNE JUGEND Gelsenkirchen verstößt, kann jedes Mitglied Ausschluß beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die KMV mit 2/3 Mehrheit. Das entsprechende Mitglied ist hier nicht stimmberechtigt.
  10. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§4 Gliederung und Aufbau

  1. Organe der GRÜNE JUGEND Gelsenkirchen sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit erklären, ein besonderes Interesse an einem bestimmten Thema zu haben. Sollten sich weitere Mitglieder mit diesem Interessensfeld melden, wird hierzu eine Arbeitsgruppe gebildet, die unter sich einen Sprecher wählt. Gibt es keine weiteren Interessierten ist das Mitglied Sprecher für diesen Themenbereich. Kommen später weitere Interessierte dazu, wird eine entsprechende Arbeitsgruppe gegründet.
  3. Themengebietssprecher und Arbeitsgruppen sollen Aktionen planen, Positionen erarbeiten, Geschehnisse im betreffenden Bereich im Auge behalten und ihre Ergebnisse möglichst in die Grüne Jugend hineintragen.
  4. Themengebietssprecher und Sprecher der Arbeitsgruppen müssen nach ihrer Einsetzung durch die nächste Jahreshauptversammlung und anschließend jedes Jahr durch die Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
  5. Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Abwahl eines Themengebietssprechers stellen. Die Abstimmung über diesen Antrag erfolgt bei einer Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Wochen im Voraus eingeladen werden muss. Zur Abwahl des Themengebietssprechers ist eine absolute Mehrheit notwendig.

§5 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Gelsenkirchen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitglieder zusammen.
  2. Die MV
    1. bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit,
    2. nimmt Berichte entgegen,
    3. beschließt über eingebrachte Anträge,
    4. resümiert über durchgeführte Aktivitäten.
    5. wählt und entlastet den Vorstand,
    6. beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
    7. berät und beschließt den Haushalt,
    8. nimmt den Kassenbericht entgegen.
  3. Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen. Die Art und Weise, auf welche das Protokoll erstellt wird und welches Mitglied dies tut, wird von der MV zu Beginn der Sitzung beschlossen. Findet sich aus der versammelten Mitgliedschaft zunächst niemand, hat der Vorstand intern einen Verantwortlichen zu bestimmen. Das Protokoll der MV sollte den Mitgliedern nach der Sitzung so schnell wie möglich zugänglich gemacht werden.
  4. Einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach der Jahreshauptversammlung von Bündnis 90/Die Grünen muss eine Jahreshauptversammlung der Grünen Jugend stattfinden, bei der die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassungen über Haushalt und Kassenbericht durchgeführt wird. Für diese Mitgliederversammlung muss zwei Wochen im Voraus per Post eingeladen werden.

§6 Vorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Gelsenkirchen nach außen und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
  2. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.
  3. Der Vorstand setzt sich aus einer Sprecherin, einem Sprecher und der/dem SchatzmeisterIn zusammen. Dazu können bei Bedarf bis zu zwei BeisitzerInnen gewählt werden. Die beiden Sprecher müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Sollten sich keine Kandidaten für das Amt des Sprechers/der Sprecherin finden oder diese nicht gewählt werden, bleibt die entsprechende Position solange unbesetzt, bis eine Person von der MV in diese gewählt wird.

- Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. - Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen. - Die Grüne Jugend begrüßt und fördert Frauenkandidaturen auf Posten im Vorstand. Benachteiligung oder Bevorzugung von Kandidat(en/innen) aufgrund des Geschlechts wird ausgeschlossen. - Wahlen zum Vorstand

  1. Die Wahl des Vorstandes ist geheim. Die Ämter Sprecherin, Sprecher und SchatzmeisterIn sind in einzelnen Wahlgängen zu besetzen, die beiden Beisitzerposten können im Blockwahlverfahren gewählt werden.
  2. Wird das Quorum einer absoluten Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen im ersten Wahlgang nicht erreicht, kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Erreicht der/die BewerberIn hier nicht die relative Mehrheit gilt er/sie als nicht gewählt.
  3. Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag eines Mitglieds mit absoluter Mehrheit eingeladen werden. Zu der über die Abwahl des Vorstandes oder von Teilen des Vorstandes entscheidenden MV müssen alle Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen werden.

§7 Mitgliedschaften

  1. Mitgliedschaften der Grünen Jugend Gelsenkirchen in anderen Organisationen oder Gruppen können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und werden in einer Anlage dieser Satzung festgehalten.
  2. Sofern diese Mitgliedschaft ein festes Delegiertensystem besitzt, muss beim Eintritt festgelegt werden, wie dieser Delegiertenposten besetzt wird. Fehlt ein solcher Beschluss, gilt die Regelung, dass in der vorletzten Mitgliederversammlung vor dem entsprechenden Treffen der Organisation diese Wahl erfolgt.
  3. Diese Regeln gelten entsprechend für Organe des Landes- oder Bundesverbandes der Grünen Jugend.

§8 Allgemeine Bestimmungen

  1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
  2. Die Satzung kann von einer MV mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der MV einzureichen und möglichst in der Einladung anzukündigen. Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler dürfen ohne Beschluss nach Feststellung ausgebessert werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  5. Die Sitzungen aller Organe der GRÜNE JUGEND GELSENKIRCHEN sind, sofern es nicht vom betreffenden Organ mit einer 2/3 Mehrheit anders beschlossen wurde, öffentlich. Alle Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich mitgliederoffen.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung der GRÜNE JUGEND GELSENKIRCHEN kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt dann, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Gelsenkirchen mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

Anlage I – Mitgliedschaften

Landes- und Bundesverband der Grünen Jugend

Der oder die Delegierte zum Basisrat wird in der vorletzten Sitzung vor dem Basisrat von der Versammlung gewählt und hat bis zur Sitzung vor dem Basisrat die Themen vorzubereiten und darzustellen.

Regionalverband Ruhrgebiet

Sollte die Grüne Jugend Ruhrgebiet die Wahl eines Delegierten erfordern wird dieser bei der Mitgliederversammlung vor der entsprechenden Versammlung der Grünen Jugend Ruhrgebiet durch geheime Wahl bestimmt.

Entschuldungsnetzwerk erlassjahr.de

Nach Eintrittsbeschluss vom 04. November 2007 wird der Mitträgerbeitrag auf 25 Euro festgesetzt.

 
dokumente/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2008/04/08 22:24 von patrick
 
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